Vereinssatzung des Juniorenfördervereins Schlangenbad 2010

 

Präambel

Dem Juniorenförderverein wird ab der Saison 2010/2011 die Aufgabe der Förderung des Jugendfußballs übertragen. Der Juniorenförderverein wird von den Stammvereinen getragen, da diese alleine nicht in der Lage sind, durchgängig Juniorenmannschaften zu unterhalten und eine zeitgemäße, leistungsorientierte und breitensportliche Jugendarbeit zu betreiben.

 

§ 1 Name und Sitz

(a)    Der Verein führt den Namen JFV Schlangenbad 2010 e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(b)    Sitz des Vereins ist die Anschrift des 1. Vorsitzenden

(c)    Der Juniorenförderverein erkennt mit der Aufnahme in den Hessischen Fußballverband dessen Satzung und Ordnungen, die   darauf gestützten Anordnungen und Beschlüsse und sonstigen Entscheidungen, sowie die einschlägigen Bestimmungen der   Satzung und Ordnung des Deutschen Fußball-Bundes und des Landessportbundes Hessen, die Grundsätze des Amateursports, des Lizenzspieler-Status und sonstige durch die Entwicklung sich ergebende Änderungen bzw. Ergänzungen der bisherigen Bestimmungen, ferner die sich aus der Mitgliedschaft im Hessischen-Fußballverband ergebenden Pflichten bzw. die Folgen für den Verein als solchen und seine Mitglieder als bindend an. Der Verein haftet auch für die Verpflichtung seiner Mitglieder, die sich aus der Mitgliedschaft des Vereins beim Hessischen Fußballverband ergeben.

 

§ 2 Zweck des Juniorenfördervereins

(a)    Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Fußballsports. Besondere Bedeutung kommt der Förderung der Kinder und Jugendlichen bei. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die angebotenen Sportarten. Die Betreuung der Sportangebote erfolgt duch sportfachlich vorgebildete Übungsleiter/innen.

(b)    Es erfolgt eine Zusammenarbeit mit den Stammvereinen, FC Bärstadt e.V., FC Gladbach e.V.; Hausener Sportverein e.V. und SG Wambach e.V.

(c)    Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

       Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

 

       Der Verein besteht:

 

a.)          aus den Juniorenspieler bis zur Altersgrenze von 19 Jahren, die zugleich Mitglieder eines Stammvereins sind.

b.)          aus den Gründungsmitgliedern

c.)          aus weiteren ordentlichen Mitgliedern

d.)          aus den Stammvereinen

 

         (2) Über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

 

         (3) Die Mitgliedschaft endet

               a.)          mit dem Tod des Mitgliedes

b.)          durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

c.)          durch Ausschluss aus dem Verein; die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 der anwesenden Mitglieder den Ausschluss – nach Anhörung des Betroffenen – aussprechen. Die Gründe sind dem Betroffenen 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.

d.)          Die Mitgliedschaft der Juniorenspieler im Juniorenförderverein endet, ohne das es einer Kündigung bedarf, mit dem Ende ihrer Spielberechtigung für die Juniorenmannschaften.

              

(4) Neben der aktiven Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit der passiven Fördermitgliedschaft.  

     Fördermitglieder erklären sich bereit, die Ziele des Vereins zu unterstützen.

 

(5) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen

 

§ 6 Vereinsmittel

(a)    Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen der Stammvereine, Spenden, Jugendfördermittel, sowie Einnahmen aus Werbung und Sponsoring.

(b)    Der Juniorenförderverein erhält von den Stammvereinen jährlich Zuwendungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Höhe und die Zahlungstermine der Zuwendungen werden von den Vorständen der Stammvereine auf Antrag des Juniorenfördervereins vor Beginn des Geschäftsjahres gemeinsam festgelegt.

(c)    Die Zuschüsse für die lizenzierten Übungsleiter, die in dem Juniorenförderverein tätig sind, werden durch den Stammverein, dem der Übungsleiter angehört, beantragt. Sollte der Übungsleiter keinem Stammverein zugehörig sein, beantragt der Juniorenförderverein den Zuschuss.

 

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

       a.)   der Vorstand

       b.) die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Der Vorstand

      (a)    Der Vorstand des Vereins besteht aus 6 Personen

·        dem / der 1. Vorsitzenden

·        dem / der 2. Vorsitzenden

·        dem / der Schriftführer/in

·        dem / der Kassenwart/in

·        dem / der Jugendleiter/in

·        dem / der Sportwart/in

(b)    Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

(c)    Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(d)    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse – nur in Anwesenheit von mindestens 4 stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern – mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters/Vertreterin. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitliederversammlung einmal jährlich zu berichten.

(e)    Die Vorstandssitzung leitet der /die 1. Vorsitzende, bei dessen / deren Abwesenheit der /die2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(a)    Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstandes, über die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, die Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme des Kassenberichtes und Berichtes der Kassenprüfer, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und den Ausschluss von Mitgliedern.

(b)    Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ¼ der Mitglieder dies durch den schriftlichen Antrag fordern. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.

(c)    Die Einladung zur ordentlichen Versammlung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in der lokalen Presse mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntmachung der Tagesordnung.

(d)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn Sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(e)    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr

(f)     Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.             

(g)    Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 10 Kassenprüfung

1.      Die zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder einem anderen Gremium des Vereins angehören, müssen aber Mitglied in einem Stammverein sein.

2.      Die Kassenprüfer werden von den Mitgliedern für ein Geschäftsjahr gewählt.

3.      Die Kassenprüfer überprüfen die Kassen- und Buchführung des Juniorenfördervereins, erstellen einen Prüfbericht und tragen diesen der Mitgliederversammlung vor. Der Prüfbericht soll Feststellungen darüber treffen, ob die Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch richtig und ausreichend belegt sind und ob der Verein zweckmäßig und wirtschaftlich geführt wurde.

4.      Die Kassenprüfer haben das Recht, die Entlastung des Kassierers und des Vorstandes zu beantragen.

 

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

1.      Der Juniorenförderverein kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für die Rechtswirksamkeit dieses Beschlusses ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

2.      Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Beschlüsse fasst.

3.      Für Verbindlichkeiten des Juniorenfördervereins haftet etwaigen Gläubigern gegenüber, nur das Vereinsvermögen des Juniorenfördervereins (gesamter finanzieller und sachlicher Besitz).

4.      Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an die Stammvereine, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden haben. Sollten die Stammvereine juristisch dazu nicht mehr in der Lage sein, z.B. durch Auflösung der Stammvereine, so fällt das Vermögen des Juniorenfördervereins an die Gemeinde Schlangenbad, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 11.03.2010 beschlossen.